Pflicht zur Versicherung
Durch die Gesundheitsreform 2007 soll sichergestellt werden, dass jeder, der in Deutschland lebt, über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügt. Wer seinen Versicherungsschutz verloren hat, soll grundsätzlich wieder krankenversichert werden. Dies gilt gleichermaßen in der gesetzlichen wie in der privaten Krankenversicherung. Es gibt allerdings auch weiterhin Personen, die nicht krankenversichert werden müssen, zum Beispiel Sozialhilfeempfänger, für die weiterhin der Sozialhilfeträger aufkommt.
Die Umsetzung der Pflicht zur Versicherung erfolgt in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) seit 1. April 2007. In der privaten Krankenversicherung (PKV) wird sie ab dem 1. Januar 2009 eingeführt. Seit dem 1. Juli 2007 besteht eine freiwillige Möglichkeit der Absicherung in der PKV.
Weitere Informationen über die Pflicht zur Versicherung
Zuordnung gesetzliche und private Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gelten ab 1. April 2007 folgende Regelungen:
Alle Einwohner ohne Krankenversicherung, die auch keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung haben (zum Beispiel freie Heilfürsorge) und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden in die Versicherungspflicht in der GKV einbezogen. Darüber hinaus sind auch Nichtversicherte, die in Deutschland noch nie krankenversichert waren, in aller Regel der GKV zuzuordnen.
Der GKV zuzuordnende Personen sind von der „alten“ Krankenkasse aufzunehmen. Besteht diese nicht mehr, ist der Rechtsnachfolger zuständig.
In der privaten Krankenversicherung (PKV) gilt künftig Folgendes:
Ab dem 1. Januar 2009 wird eine nachrangige Pflicht zur Versicherung auch in der PKV eingeführt. Wer bisher noch nie gesetzlich oder privat krankenversichert war, ist der PKV zuzuordnen, wenn er
- hauptberuflich selbstständig tätig ist,
- als Arbeitnehmer seit 3 Jahren oder länger über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) verdient oder
- Beamter oder ähnliches ist.
Die genannten Personen sind verpflichtet, sich in einem der angebotenen Tarife der PKV, die mindestens ambulante und stationäre Versorgung umfassen, zu versichern.
Zum 1. Januar 2009 wird in der PKV der Basistarif eingeführt, der mit dem Leistungsumfang der GKV vergleichbar ist und die Voraussetzungen der Pflicht zur Versicherung erfüllt.
Private Krankenversicherung für Nichtversicherte vor 2009
Grundsätzlich kann, wenn keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, zu den „normalen“ Bedingungen (zum Beispiel mit Gesundheitsprüfung, gegebenenfalls mit Risikozuschlag) eine private Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen werden.
Seit dem 1. Juli 2007 gibt es für Nichtversicherte, die der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind, die Möglichkeit, sich im Standardtarif für Nichtversicherte zu versichern. Am 1. Januar 2009 werden die früher Nichtversicherten automatisch vom Standardtarif in den Basistarif überführt.
3-Jahres-Wechselfrist bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
Mit der Gesundheitsreform 2007 ist eine sog. 3-Jahres-Wechselfrist in Kraft getreten. Demnach werden Arbeitnehmer erst versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (48.150 EUR im Jahr 2008*) übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Bei Berufsanfängern und bei Wechsel des Arbeitgebers gilt die Frist gleichermaßen.
Arbeitnehmer, die noch nicht die 3-Jahres-Wechselfrist erfüllen, bleiben versicherungsfrei, wenn sie am 2. Februar 2007 privat versichert waren oder vor diesem Tag ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gekündigt hatten, um in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.
(*Für Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt am 31. Dezember 2002 über der Versicherungspflichtgrenze des Jahres 2002 lag und die an diesem Tag privat krankenversichert waren, gilt seit dem Jahr 2003 eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Im Jahr 2008 beträgt diese 43.300 EUR.)
