Standardtarif für Nichtversicherte
Weitere Informationen zum Standardtarif
Versicherbare Personen
- in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert oder versicherungspflichtig sind,
- über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen,
- einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben,
- Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben,
- noch Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches beziehen,
sich bis zum 31. Dezember 2008 im Standardtarif für Nichtversicherte bei jeder privaten Krankenversicherung (PKV) versichern.
Für die genannten Personen besteht ein Kontrahierungszwang, das heißt die Versicherung muss den Antrag annehmen. Es können auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die nicht über eine ergänzende Versicherung verfügen oder in der GKV freiwillig versichert sind, die Versicherung im beihilfekonformen Standardtarif verlangen.
Leistungen
Im Vergleich zu einem „normalen“ Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) haben Versicherte, die im Standardtarif für Nichtversicherte nach § 315 SGB V versichert sind, im Hinblick auf ihren Leistungsumfang keinerlei Wahlmöglichkeiten. Des Weiteren kann der Gesetzgeber die Leistungen im Standardtarif für Nichtversicherte (ab 2009 Basistarif) genau wie in der GKV kürzen oder streichen.
Beitrag
Würde die Bezahlung eines solchen Beitrags Hilfebedürftigkeit im
Sinne der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende
auslösen, stellen weitere Regelungen sicher, dass die im Standardtarif
für Nichtversicherte versicherten Personen nicht finanziell überfordert
werden.
