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DKV Deutsche Krankenversicherung AG

Ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe


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Standardtarif für Nichtversicherte

Zum 1. Juli 2007 ist ein Standardtarif im Rahmen der Pflicht zur Versicherung als „Übergangslösung“ bis zur Einführung des Basistarifs (1. Januar 2009) für Personen eingeführt worden, die der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind (§ 315 SGB V).
Die Leistungen des Standardtarifs bieten einen Mindestversicherungsschutz, der den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar ist. Der Beitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen.
 

Versicherbare Personen

Nach § 315 SGB V können Personen ohne Versicherungsschutz, die weder
  • in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert oder versicherungspflichtig sind,
  • über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen,
  • einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben,
  • Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben,
  • noch Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches beziehen,

sich bis zum 31. Dezember 2008 im Standardtarif für Nichtversicherte bei jeder privaten Krankenversicherung (PKV) versichern.

Für die genannten Personen besteht ein Kontrahierungszwang, das heißt die Versicherung muss den Antrag annehmen. Es können auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die nicht über eine ergänzende Versicherung verfügen oder in der GKV freiwillig versichert sind, die Versicherung im beihilfekonformen Standardtarif verlangen.

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Leistungen

Der Standardtarif enthält ein Leistungsangebot, das in Umfang und Höhe dem 3. Kapitel des SGB V entspricht und damit den Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar ist.

Im Vergleich zu einem „normalen“ Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) haben Versicherte, die im Standardtarif für Nichtversicherte nach § 315 SGB V versichert sind, im Hinblick auf ihren Leistungsumfang keinerlei Wahlmöglichkeiten. Des Weiteren kann der Gesetzgeber die Leistungen im Standardtarif für Nichtversicherte (ab 2009 Basistarif) genau wie in der GKV kürzen oder streichen.

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Beitrag

Die Höhe des Beitrages im Standardtarif für Nichtversicherte richtet sich nach dem Eintrittsalter und dem Geschlecht des Versicherten. Der Höchstbeitrag ist auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) begrenzt (532,80 EUR in 2008).

Würde die Bezahlung eines solchen Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende auslösen, stellen weitere Regelungen sicher, dass die im Standardtarif für Nichtversicherte versicherten Personen nicht finanziell überfordert werden.
 

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Umstellung in den Basistarif im Jahr 2009

Die nach § 315 SGB V abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif für Nichtversicherte werden zum 1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt.

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