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Gesetzliche Neuregelungen durch die Gesundheitsreform 2007

        Wechsel zur Privaten Krankenversicherung

        3-Jahres-Frist* - § 6 SGB V

        *Selbständige, Beamte, geringfügig Beschäftigte mit Einkommen max. 400 EUR können sich nach wie vor privat versichern

        Die Vorgabe:
        Arbeitnehmer werden erst versicherungsfrei, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wird. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des 3. KJ, in dem die JAEG überschritten wird, wenn die folgende JAEG auch überschritten wird.

        3 Jahre:
        Das Gesetz stellt auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ab. Der Beschäftigte muss am Ende des Jahres auf ein Entgelt über JAEG verweisen, d.h. 3 volle Jahre müssen erfüllt werden.

        Betroffener Personenkreis:
        Arbeitnehmer, Berufseinsteiger, auch wenn Einkommen oberhalb der JAEG und Arbeitgeberwechsler, auch wenn beim neuen Arbeitgeber das Einkommen oberhalb der JAEG liegt.

        Gesundheitsreform 2007 - Neuregelungen
        Aufnahme von Nichtversicherten in den Standardtarif
        Mit Wirkung vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2007 besteht die Möglichkeit der vorübergehenden Versicherung im Standardtarif für nicht krankenversicherte Personen.
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        Basistarif
        Ab dem 01. Januar 2009 sind die Unternehmen der privaten Krankenversicherung in Deutschland verpflichtet, einen so genannten Basistarif anzubieten. Der Versicherungsschutz dieses Basistarifs muss in Art, Umfang und Höhe mit dem in der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein. Die Versicherungsunternehmen dürfen den Antrag eines Versicherungsberechtigten auf Versicherung im Basistarif grundsätzlich nicht ablehnen.
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        Pflicht zur Versicherung
        Ab dem 1. Januar 2009 gilt eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung in Deutschland.
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        Eckpunkte der Gesundheitsreform 2007
        • Die Pflicht aller Bürger, eine Krankenversicherung abzuschließen (ab 1. Januar 2009) - dies ist einmalig in der Geschichte der gesetzlichen Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland
        • Einführung eines Rechtsanspruches auf Rehabilitation zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
        • Einführung eines Rechtsanspruches auf häusliche Krankenpflege in Wohngemeinschaften und ähnlichen neuen Wohnformen
        • Verbesserung der Palliativmedizin
        • Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Behandlung von Menschen, die an schweren oder seltenen Krankheiten leiden
        • Impfungen und Kuren werden Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen
        • Einführung einer Kosten-Nutzen-Bewertung für Arzneimittel durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
        • Einführung des Erfordernisses einer Zweitmeinung für die Verordnung von speziellen, hochinnovativen Arzneimitteln
        • Einführung erweiterter Möglichkeiten für die Krankenkassen, mit den Herstellern von Arzneimitteln günstigere Preise zu vereinbaren (Rabattverträge)
        • Einführung von Wahltarifen
        • Schaffung eines Spitzenverbandes Bund zur Ablösung der bisher sieben Spitzenverbände
        • Ermöglichung von kassenartenübergreifenden Fusionen
        • Einführung eines einheitlichen Beitragssatzes ab 1. Januar 2009 in der GKV, wobei gut wirtschaftende Krankenkassen Prämienrückzahlungen vornehmen und schlecht wirtschaftende Zusatzbeiträge erheben können. [5] Kritik an der Darstellung des BMG: Sollte sich der Risikostrukturausgleich zwischen den Kassen mit überwiegend armen, kranken und alten und denen mit überwiegend wohlhabenderen, jüngeren und gesünderen Patienten als nicht ausreichend herausstellen, hat der Zusatzbeitrag allerdings wenig damit zu tun, ob die Kasse gut wirtschaftet.
        • Die Versicherten in der privaten Krankenversicherung können ab 1. Januar 2009 ihre Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel innerhalb der PKV mitnehmen.
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